Zivilgesetz
Nach Art. 28b ZGB kann eine betroffene Person bei Persönlichkeitsverletzungen durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen beim zuständigen Zivilgericht einen Antrag auf Schutzmassnahmen stellen.
Als Formen von Schutzmassnahmen sind im Zivilgesetzbuch das Annäherungs-, das Orts- sowie das Kontaktaufnahmeverbot festgehalten. Zudem kann das Zivilgericht eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung verfügen. Das Gericht hat nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Massnahme festzulegen, die für die betroffene Person genügend wirksam und für den Täter/die Täterin am wenigsten einschneidend ist.
Die klagende Person muss mit der gewaltausübenden Person weder verheiratet sein noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, um beim Zivilgericht klagen zu können.
Verheiratete Personen können oben genannte Fernhaltemassnahmen auch im Rahmen des Trennungsverfahrens anfordern.



